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Autor Thema: Rechtliches ums Freisprechen  (Gelesen 7071 mal)
MajorGriffon
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Beiträge: 5


« Antworten #15 am: September 18, 2008, 09:04:42 »

Es ist Blödsinn, das man sich nicht beide Ohre "zustopfen" darf - das Wort Kopfhörer ist in der StVO nicht zu finden.

Ich habe gegen ein solche Ticket schon erfolgreich wiedersprochen (mit dem Rad unterwegs, Mucke an)

Zum einen habe ich den Beamten angeboten, doch auzuprobieren, ob ich mit dem laufenden Teil in den Ohren noch Hupen oder Martinshörner hören - hat die nicht interessiert... Ich könnte ja Motorengeräusche von hinten überhören. Warum ich die jetzt hören muss war mir schleierhaft, wer "nach Gehör" mit dem Rad abbiegt oder die Spur wechselt u.ä. landet sowieso früher oder später im Rollstuhl...

Das habe ich im Wiederspruch angegeben und ausserdem argumentiert, das ich mit einem offenen Ohrstöpsel (nicht die Earplugs, die sind wirklich schey.sse) auch bei hoher Lautstärke akkustisch mindestens soviel von Verkehr mitbekomme, wie ein Autofahrer in einem geschlossenen Fahrzeug mit Lüftung, aber ohne Radio.
Daher wäre das m.M. keine Beeinträchtigung im Sinne der Verordnung (Autofahrer müssen ja auch nicht mit offenen Fenstern fahren und akkustisch gut abgeschirmte Fahrzeuge werden auch zugelassen sofern man Hupen u.Ä. noch gut hören kann.

Jau, hatte erfolg - die können sich nicht alles zurechtbiegen wie es grade passt!
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