Hier mal etwas von Grün/Weiß Verein:
Guten Tag Herr ......
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tatsächlich gibt es unterschiedliche Aussagen und Stellungnahmen zum § 23 (1b) der Straßenverkehrsordnung.
(1b) 1Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Der Gesetzestext spricht allgemein von "technischen Geräten" ohne diese genauer zu definieren. Dies lässt Raum für Spekulationen, die im Falle von klassischen Radarwarngeräten durch die Rechtsprechung beendet wurden. Es ist gerichtlich ausreichend bestätigt, dass klassische Radarwarngeräte verboten sind und von der Polizei zur Vernichtung eingezogen werden dürfen.
Solche klärende Rechtsprechung existiert in dem von Ihnen vorgetragenen Fall noch nicht. Entsprechende "Musterprozesse" stehen noch aus.
Trotzdem besteht kein Zweifel, dass unter die im Gesetzestext beschriebenen Geräte auch Navigationsgeräte (in jeglicher Ausführung) mit entsprechender Zusatzsoftware fallen.
Als der Absatz 1b in den § 23 StVO integriert wurde, war in der amtlichen Begründung (Erklärung des Gesetzgebers) zu der Gesetzesänderung zu lesen:
"...Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen..."
Folglich ist die Nutzung entsprechender Funktionen in Deutschland nicht gestattet.
Mit freundlichen Grüßen
c/o Regierungspräsidium Freiburg
Landespolizeidirektion
Bissierstraße 1 - 79114 Freiburg i. B.
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Grüße an alle Orbitianer V